Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der t.trading GmbH  – The tile company (für Unternehmer) Stand: 26.4.2011

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der t.trading GmbH (nachfolgend „t.trading“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die nur gegenüber Unternehmern gelten. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die t.trading mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn t.trading ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn t.trading auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Angaben bei Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von t.trading sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann t.trading innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Angaben von t.trading zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Der Käufer darf die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge und andere Unterlagen und Hilfsmittel ohne ausdrückliche Zustimmung von t.trading weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese vollständig an t.trading zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) t.trading behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Bezugspreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Rücktrittsrecht.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei t.trading. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) t.trading ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von t.trading durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Von t.trading in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) t.trading kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen t.trading gegenüber nicht nachkommt.

(3) t.trading haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die t.trading nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse t.trading die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist t.trading zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftlich Erklärung gegenüber t.trading vom Vertrag zurücktreten.

(4) Gerät t.trading mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von t.trading auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Winsen/Luhe, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von t.trading, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder t.trading noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem t.trading versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch t.trading betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände für jede abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Sendung wird von t.trading nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
– die Lieferung abgeschlossen ist,
– t.trading dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
– der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines t.trading angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung und Gewährleistungsfrist

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn t.trading nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von t.trading ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an t.trading zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet t.trading die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist t.trading nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von t.trading, kann der Käufer unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung von t.trading auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) t.trading haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit t.trading gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die t.trading bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Auch der Höhe nach ist die Haftung von t.trading bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, auch wenn es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt.

(4) Soweit t.trading technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 7 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von t.trading.

(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von t.trading wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von t.trading an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung von t.trading Eigentum von t.trading. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für t.trading. Er hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer muss die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend versichern.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls i.S.d. Abs. 10 dieses § 8 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, insbesondere sie weiterzuverarbeiten und zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von t.trading als Herstellerin erfolgt und t.trading unmittelbar das Eigentum oder dass t.trading das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (= Brutto-Rechnungsbetrag) zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung erwirbt. Dies gilt, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder wenn der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware (= Brutto-Rechnungsbetrag der Rechnung von t.trading an den Käufer). Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei t.trading eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware [= Brutto-Rechnungsbetrag] zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung) an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an t.trading.

(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, an t.trading anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (= Brutto-Rechnungsbetrag) zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zur Sicherheit. t.trading nimmt derartige Übertragungen an. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von t.trading in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware (= Brutto-Rechnungsbetrag) entspricht. t.trading nimmt diese Abtretung an.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die ihm hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber – insgesamt bzw. bei Miteigentum von t.trading an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil gemäß vorstehenden Absatz – an t.trading ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von t.trading in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware (brutto) entspricht. Gleiches gilt für sonstige Forderungen des Käufers, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. t.trading nimmt diese Abtretungen an. Der an t.trading abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(7) t.trading ermächtigt den Käufer, die an t.trading abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für seine eigene Rechnung für t.trading einzuziehen, solange t.trading diese Ermächtigung nicht widerruft. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an t.trading weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers ist t.trading berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann t.trading in diesem Fall nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber seinen Abnehmern verlangen. Außerdem kann t.trading verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt sowie alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte über die abgetretenen Forderungen und die erforderlichen Belege auszuhändigen.

(8) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte sind dem Käufer vor vollständiger Bezahlung der Kaufpreisforderung nicht gestattet.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung oder Beschlagnahme, wird der Käufer diese unverzüglich auf das Eigentum von t.trading hinweisen und t.trading hierüber unverzüglich schriftlich – bei einer Pfändung durch Übersendung des Pfändungsprotokolls – informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, t.trading die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber t.trading.

(9) t.trading ist verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Vorbehaltsware bzw. der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Schätzwert der Vorbehaltsware bzw. die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. t.trading steht bei der Freigabe die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(10) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Eröffnung eines Insolvenzverfahren, ist t.trading auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (sog. „Verwertungsfall“); der Käufer ist daraufhin zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In diesem Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung von t.trading, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt. Die für die Herausgabe anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. t.trading darf zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer t.trading schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen worden ist.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen t.trading und dem Käufer ist nach Wahl von t.trading der Sitz der Hauptniederlassung von t.trading oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen t.trading ist deren Gesellschaftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen t.trading und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.